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Arbeitsrecht

Der Gesetzgeber hat Neuerungen zum Mutterschutzgesetz beschlossen, diese werden überwiegend zum 01.01.2018 Inkrafttreten. Für die Praxis sind nachfolgende Neuerungen beachtlich:

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt künftig nicht nur für Arbeitnehmer, sondern für Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Erfasst werden damit z.B. auch GmbH-Geschäftsführerinnen, Schüler und Studentinnen.

Die Schutzfrist nach der Geburt für Mütter körperlich bzw. geistig benachteiligter Kinder wurde von 8 auf 12 Wochen ausgeweitet. Künftig fallen auch Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden in den nachgeburtlichen Kündigungsschutz.

Eine Änderung sieht das Gesetz auch im Hinblick auf das absolut bestehende Nachtarbeitsverbot für schwangere Frauen vor. Stimmen diese der Nachtarbeit zu und liegt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, dürfen diese zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr beschäftigt werden. Die Aufsichtsbehörde muss eine Genehmigung erteilen.

Mehrarbeit auch bei schwangeren Arbeitnehmerinnen zukünftig erlaubt sein. Diese soll nur dann unzulässig sein, wenn dadurch die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit auch im Monatsdurchschnitt überschritten wird. Akkord- und Fließarbeit dürfen schwangeren und stillenden Frauen nur zugewiesen werden, wenn die entsprechende Aufsichtsbehörde dies genehmigt hat. Getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem (wenn auch geringerem) Arbeitstempo ist demgegenüber für schwangere oder stillende Frauen nur dann verboten, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

Insgesamt wird das Mutterschutzgesetz der modernen Arbeitswelt angepasst. Gegebenenfalls ergeben sich für schwangere oder stillende Mütter hieraus weitergehende Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber.                                               

Quellen: BT-Drucksache 230/16 vom 06.05.2016, arbrb Arbeitsrechtsberater Heft 6/17 Seite 179, Oberthür/Stähler

 

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