Bau- und Architektenrecht
Neues Baurecht ab dem 01.01.2018 (Auszug aus Vortrag)
Überblick §§ 631 ff. BGB
Werkvertrag und ähnliche Verträge
I. Werkvertragsrecht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2
Bauvertrag
Bauvertrag
Kapitel 3
Verbraucherbauverträge
Verbraucherbauverträge
Kapitel 4
Unabdingbarkeit
II. Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
III. Bauträgervertrag
IV. Reisevertrag
I. Werkvertragsrecht
Kapitel 1 – allgemeine Vorschriften
Änderungen im allgemeinen Werkvertragsrecht
1. Abschlagszahlung § 632 a BGB
- Problem bisher: „in sich abgeschlossene Teile des Werkes“
- Anforderung zu hoch!
- Änderung 2008: „Wertzuwachs durch Leistung“
- Nachweis nicht führbar!
- Neuregelung nunmehr: jetzt: Abschlagszahlung in Höhe des Wertes, der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag
geschuldeten Leistung. Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils
des Abschlags verweigern
2. Abnahme (§ 640 BGB)
- neue Abnahmefiktion in § 640 Abs. 2 BGB
- Voraussetzung: - Fertigstellung des Werks
- angemessene Fristsetzung zur Abnahme
- keine Verweigerung der Abnahme mit mindestens einem Mangel
- Besonderheit Verbraucher: Belehrung über Fiktion
- Ziel Gesetzgeber: „Fertigstellung des Werkes“ ist weniger als Vollendung, was mit Abnahmereife gleichgesetzt wird
- Klarstellung: Wird ein einziger Mangel gerügt, tritt die Fiktion nicht ein
3. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648 a BGB)
- Nunmehr gesetzlich geregelt, was bisher anerkannt: Kündigung, wie § 314 BGB möglich
- Wichtig und neu: Teilkündigung möglich, jetzt nicht mehr in sich abgeschlossene Teile der Leistung, sondern „abgrenzbarer
Teil des geschuldeten Werkes“ z. B. Erdgeschoss oder Obergeschoss
Kapitel 2
Der Bauvertrag (§§ 650 a – 650 h BGB)
1. Definition Bauvertrag (§ 650 a BGB)
Bauwerk (unbewegliche durch Arbeit und Material i. V. m. Erdboden hergestellte Sache) oder Außenanlage § 650 Abs. 1 BGB, Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau
- ergänzen: Instandhaltung ebenfalls Bauvertrag, wenn für den Konstruktionbestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch
von wesentlicher Bedeutung § 650 a II BGB
2. Anordnungsrecht des Bestellers (wie VOB/B) § 650 b + c BGB
Änderung des Werkerfolgs anordnenbar mit entsprechender Vergütungsanpassung nach § 650 c BGB und einstweiliger Verfügung nach § 650 d BGB
3.
wichtig: § 650 g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme / Schlussrechnung
- Zustandsfeststellung nur bei Verweigerung der Abnahme unter Angabe von Mängeln
- wenn dies nicht erfolgt, Abnahmefiktion gemäß § 640 Abs. 2 BGB möglich (Umkehr der Beweislast)
- Zustandsfeststelllung; schriftlich!
- Folgen der Zustandsfeststellung gelten jedoch nur dann, wenn Bauherr fern bleibt, nicht wenn Termin stattfindet und die
Parteien sich nicht auf einen gemeinsamen festzustellenden Zustand einigen können!
- Achtung neu: Fälligkeitsvoraussetzung für Werklohn: jetzt auch im BGB, Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung (+ 30
Tage Frist)
+
Abnahme des Werkes (§ 641 II BGB)
4. Schriftform der Kündigung (§ 650 h BGB)
- Schriftform erforderlich!
- E-Mail genügt nicht, weil das nur Textform und nicht Schriftform, Teilkündigung ebenfalls in Schriftform erforderlich!
Telefax genügt
Kapitel 3
Verbraucherbauvertrag (§§ 650 i – 650 o BGB)
1. Definition des Verbraucherbauvertrages (650 i BGB)
- wichtig eines neuen Gebäudes (gesamtes) oder erhebliche Umbaumaßnahmen! (Maler / Putzer)
- Textform erforderlich!
- Beachte: zum Bau eines neuen Gebäudes soll klargestellt werden, dass nur Verträge über die Errichtung von
schlüsselfertigen Gebäuden! nicht aber Verträge über einzelne gewerkeweise Bauleistung oder über Außenanlagen unter
den Verbraucherbauvertrag fallen!
- deshalb greift dieser nur in der Regel bei Generalübernehmer, Generalunternehmer sowie Fertighausverträgen!
- Problem: „Umbau“ wohl analog zur BGH-Rechtsprechung bei Erwerb gebrauchter Immobilien („umfassende
Sanierungsarbeiten“, die einem Neubau vergleichbar sind)
2. Baubeschreibung (§ 640 j BGB)(Inhalt vgl. Art. 249 EGBGB)
- Folge von § 640 j BGB: wird gemäß § 640 k BGB Vertragsinhalt!
3. Widerrufsrecht (§ 650 l BGB)
- Verbraucherbelehrung!
- Widerrufsfrist 14 Tage!
- wenn keine Belehrung: Widerrufsrecht gemäß § 356 e BGB 12 Monate und 14 Tage
- Rechtsfolge Widerruf: Rückgewähr der erbrachten Leistungen bzw. Wertersatz durch den Verbraucher (§ 357 d BGB);
(Verbraucher schuldet Unternehmer Wertersatz)
- Beachte: Bei Widerruf stehen Verbraucher keine vertraglichen Mängelbeseitigungsrechte zu
4. Abschlagszahlungen (§ 650 m BGB)
- Ergänzungsregelung zu § 632 a BGB
- 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung darf nicht überschritten werden (kein Gewährleistungseinbehalt)
- und zzgl. bei erster Abschlagszahlung Sicherheit i. H. v. 5 %
5. Unabdingbarkeit nach § 650 o BGB
- (mit Ausnahme der Abschlagszahlungsregelung alles unabdingbar!)
II. Neuregelung Architekten- und Ingenieurrecht (§ 650 p BGB)
1. Definition § 650 p BGB! erstmalige Definition der zu erbringenden Leistung
- wesentliche Neuerung: § 650 p Abs. 2 BGB; Vereinbarung von Planungs- und Überwachungszielen und Vorlage zur
Zustimmung an Bauherrn nebst Kostenschätzung
2.
- Folge bei Fehlen dieser Vereinbarung wesentlicher Planungsziele: kein wirksamer Vertrag! Es fehlen die essentialia negotii
- Ziel § 650 p Abs. 2 BGB: Es soll der Bauherr eine Entscheidung treffen, ob weitere Planungsleistungen erbracht werden
sollen oder nicht (Zielfindungsphase)
- Zielfindungsphase nebst Kosteneinschätzung soll die Basis für die Entscheidung des Bestellers sein, die Planung
fortzuführen!
- Vergütungspflicht folgt aus: § 650 r Abs. 3 BGB
3. Sonderkündigungsrecht (§ 650 r BGB)
- Unterschied § 650 p Abs. 1 BGB; Vereinbarung über die wesentlichen Planungsziele
- § 650 p Abs. 2 BGB; keine Vereinbarung; Vertrag abgeschlossen; aber ohne Vereinbarung von Planungs- und
Überwachungszielen
- keine wesentlichen Planungsziele vereinbart: dann weiter mit § 650 r BGB - Sonderkündigungsrecht (Bei Verbrauchern
nach Belehrung!)
- Wir Vertrag nicht gekündigt, besteht das Vertragsverhältnis fort; die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele sind
dann noch nicht geklärt! Entscheidung des Bestellers erforderlich
- fehlende Mitwirkung des Bestellers: § 650 r Abs. 2 BGB; Architekt kann Frist setzen nebst Kündigungsbefugnis
4. § 650 t BGB
- Achtung NEU! gesamtschuldnerische Haftung § 650 t BGB
- Gesamtschuld nur noch nach vorhergehender Frist an den Bauunternehmer zur Nacherfüllung! Ansonsten kein sofortiger Schadensersatz gegen den Architekten (wie bisher, war hierzu Fristsetzung entbehrlich, weil Überwachungsfehler sich im Bauwerk bereits verwirklicht hatte und Architekt keine Beseitigung schuldete)