Familienrecht
Während der Trennungszeit: Ehewohnung bleibt Ehewohnung
Sachverhalt:
Ehemann und Ehefrau sind verheiratet. Sie trennen sich. Das Wohnhaus, in dem die Familie lebt, steht im alleinigen Eigentum des Ehemannes. Der Ehemann zieht aus. Die Ehefrau bleibt im Haus. Die Eheleute leben mehrere Jahre getrennt voneinander. Jetzt verlangt der Ehemann von der Ehefrau die Herausgabe der noch von der Ehefrau bewohnten Ehewohnung. Die Scheidung erfolgte noch nicht.
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.09.2016 - XII ZB 487/15 den Herausgabeanspruch des Ehemanns gegen die Ehefrau auf Herausgabe der Ehewohnung abgewiesen.
Hierzu wurde ausgeführt, dass während der Trennungszeit der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig ist. Die Ehewohnung behält ihre Eigenschaft auch während einer langen Trennungszeit. Der Eigentümer-Ehegatte, der einem anderen Ehegatten die Ehewohnung überlassen hat, kann nur bei wesentlicher Veränderung der zugrunde liegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren geltend machen.
Zusammengefasst kann man deshalb festhalten, dass eine Ehewohnung ihren Charakter als Ehewohnung erst mit der Scheidung der Ehe verliert.
Quelle: Beschluss des BGH vom 28.09.2016, Az. - XII ZB 487/15 -